Der Vertragsabschluss durch den Berufungskläger 2 auf der einen Seite und seine ihm gesellschaftsrechtlich untergeordneten Angehörigen auf der anderen Seite stellt demnach wenn nicht gar einen Kollusionstatbestand, so doch zumindest mittelbar bzw. durch analoge Anwendung der entsprechenden Regeln ein verpöntes Insichgeschäft dar. Da der Vertrag zudem nicht durch ein unabhängiges Organ genehmigt worden ist, ist er somit ungültig, wenn die Gefahr einer Benachteiligung der Berufungsbeklagten nicht nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist.