Der Berufungskläger 2 konnte sich bezüglich der Vertretungsbefugnis seiner Ehefrau und seines Sohns aufgrund seiner Kenntnisse aus der eigenen Mitwirkung am Geschäft sowie der Kenntnis der internen Verhältnisse der Berufungsbeklagten auch nicht etwa für die von ihm vertretene Berufungsklägerin 1 auf den guten Glauben berufen (vgl. Art. 718a Abs. 2 OR). Die Vertragsschliessung konnte daher unter den gegebenen Umständen grundsätzlich keine Wirkung entfalten. […]