es bedurfte vielmehr einer Genehmigung des fraglichen Vertragsabschlusses durch den Verwaltungsrat. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Berufungsbeklagten war damals aber der Berufungskläger 2. Dessen Genehmigung für die Berufungsbeklagte hätte daher auch unter diesem Aspekt zumindest mittelbar eine unzulässige Doppelvertretung dargestellt. Der Berufungskläger 2 konnte sich bezüglich der Vertretungsbefugnis seiner Ehefrau und seines Sohns aufgrund seiner Kenntnisse aus der eigenen Mitwirkung am Geschäft sowie der Kenntnis der internen Verhältnisse der Berufungsbeklagten auch nicht etwa für die von ihm vertretene Berufungsklägerin 1 auf den guten Glauben berufen (vgl. Art.