Wenn im Übrigen die Berufungskläger die Ehefrau und den Sohn des Berufungsklägers 2 als Prokuristen bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Prokurist zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt ist, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (Art. 459 Abs. 2 OR). Insoweit war daher ein eigenmächtiges Vorgehen gar nicht zulässig; es bedurfte vielmehr einer Genehmigung des fraglichen Vertragsabschlusses durch den Verwaltungsrat.