der entsprechenden Kenntnis vom Sachverhalt im Ergebnis auch den Vertragsabschluss für die Verkäuferin durch die ihm untergeordneten Zeichnungsberechtigten genehmigt. Insoweit ist letztlich nicht entscheidend, ob diese ihre Unterschrift – wie von den Berufungsklägern behauptet – eigenmächtig, aus eigenem Antrieb geleistet haben, und es bedarf auch diesbezüglich keiner zusätzlichen Beweiserhebung. Mit der – wenn auch allenfalls nur konkludenten – Genehmigung durch den Berufungskläger wurde aber im Ergebnis zumindest mittelbar der Tatbestand der unzulässigen Doppelvertretung verwirklicht.