Die Ehefrau und der Sohn des Berufungsklägers 2 waren von Anfang an als Zeichnungsberechtigte der Berufungsklagten im Handelsregister eingetragen. Formell waren sie in der Eigenschaft als blosse Bevollmächtigte dem Verwaltungsrat und damit dem Berufungskläger 2 untergeordnet. Auch wenn dieser sie – entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten – nicht ausdrücklich angewiesen haben sollte, den Kaufvertrag für die Berufungsbeklagte zu unterzeichnen, hat er mit seiner Unterschrift für die Käuferin bzw. mit seiner Mitwirkung am Geschäftsabschluss und 3 2017