Für die Berufungsbeklagte unterzeichneten die Ehefrau und der Sohn des Berufungsklägers 2 den Vertrag als kollektiv zeichnungsberechtigte Personen ohne spezifische, im Handelsregister eingetragene Funktion. Es geht somit nicht um eine formelle, direkte Doppelvertretung durch den Berufungskläger 2. Zu prüfen ist jedoch, ob die Regeln des Insichgeschäfts wegen einer mittelbaren Doppelvertretung oder wegen eines Geschäfts mit bzw. unter Einbezug von nahen Angehörigen als Vertretern dennoch analog anwendbar seien bzw. ob ein Kollusionstatbestand vorliege.