4.3. Der Berufungskläger 2 hat den Kaufvertrag nur für die Berufungsklägerin 1 unterzeichnet in seiner Eigenschaft als deren einzelzeichnungsberechtigtes Organ, nicht auch für die Berufungsbeklagte, für die er ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt war. Für die Berufungsbeklagte unterzeichneten die Ehefrau und der Sohn des Berufungsklägers 2 den Vertrag als kollektiv zeichnungsberechtigte Personen ohne spezifische, im Handelsregister eingetragene Funktion.