33 N. 19, S. 276). Zudem wird die Auffassung vertreten, dass die Insichgeschäftsregel auch auf Geschäfte mit dem Ehegatten oder engen Verwandten analog anwendbar sei. Die Gefahrenlage bei Geschäften des Vertreters mit seinem Ehegatten oder mit engen Verwandten entspricht denn auch derjenigen bei der Doppelvertretung. Die Interessenkollision kann hierbei durch ein eigenes wirtschaftliches Interesse oder die Familientreue begründet sein. Anwendbar sind allenfalls auch die Regeln des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Insoweit steht gegebenenfalls die Einrede des Rechtsmissbrauchs zur Verfügung (Ansgar Schott, Insichgeschäft und Interessenkonflikt, Diss. Zürich 2002, S. 83 ff.