Analoges gilt für sogenannte Eigengeschäfte, bei denen der Vertreter zwar formell mit einem Dritten kontrahiert, das Geschäft aber nicht im Interesse des Vertretenen, sondern in seinem eigenen liegt, ebenso beim mittelbaren Handeln in Doppelstellung, d.h. wenn der Vertreter für die eine Vertragsseite einen Unterbevollmächtigten einsetzt. Definitionsgemäss ohne Vollmacht handelt sodann der Vertreter bei der Kollusion, dem ungetreuen Zusammenwirken von Vertreter und Drittem zum Schaden des Vertretenen (Rolf Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. A., Basel 2015, Art. 33 N. 19, S. 276).