Dieselben Regeln gelten auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f. mit Hinweis auf BGE 126 III 361 E. 3a S. 363 mit weiteren Hinweisen; bestätigt etwa in BGer 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4 und BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2). 2 2017