Die Berufungskläger sind dagegen der Auffassung, es handle sich nicht um ein unzulässiges, durch den Gesellschaftszweck gerade ausgeschlossenes Rechtsgeschäft. Auch lägen weder Selbstkontrahieren noch Doppelvertretung vor. Der Verkauf des Grundstücks bilde sodann keine Desinvestition und es handle sich nicht um eine faktische Liquidation; mit dem Verkauf sei keine Veräusserung notwendiger Betriebsmittel einhergegangen.