Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Grundstückverkauf sei nichtig. Es handle sich um eine unzulässige, vom Gesellschaftszweck nicht gedeckte Rechtshandlung des Verwaltungsrats, um ein unzulässiges Insichgeschäft (Selbstkontrahieren und Doppelvertretung) sowie um eine unzulässige faktische Liquidation der Gesellschaft.