4.1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom […] 2012 verkaufte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin 1 das Grundstück […] zum Kaufpreis von Fr. 1'100'000.–. Der Vertrag wurde für die Berufungsbeklagte von der Ehefrau und vom Sohn des Berufungsklägers 2 unterschrieben (damals neben Letzterem kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt), für die Berufungsklägerin 1 vom Berufungskläger 2 (einziges Mitglied des Verwaltungsrats und einzige zeichnungsberechtigte Person). Die Berufungsklägerin 1 wurde in der Folge als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.