Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. Eine Berufung der B. AG und von C. wies das Obergericht in der Hauptsache ab. Aus den Erwägungen 4. Ist der Eintrag eines dinglichen Rechts im Grundbuch ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Lö- 1 2017