Die A. AG verkaufte der B. AG ein Grundstück für Fr. 1'100'000.–. Gleichentags schloss die B. AG mit der A. AG einen Mietvertrag über die Halle auf dem Grundstück. Die Verträge wurden für die A. AG von der Ehefrau und vom Sohn des C. und für die B. AG von C. unterzeichnet. Nach einer Neubesetzung ihres Verwaltungsrats erhob die A. AG Klage gegen die B. AG und gegen C. Sie beantragte, die Eintragung der B. AG als Eigentümerin des Grundstücks zu löschen und sie (wieder) als Eigentümerin des Grundstücks einzutragen; die B. AG und C. seien sodann unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 75'000.– zu bezahlen. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut.