Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag über eine Halle auf dem Grundstück stellt ein ungültiges Insichgeschäft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundstückskaufvertrag ungültig ist, fehlt es an einer gültigen Rechtsgrundlage für die Mietzinszahlungen. Die Empfängerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). Für den Schaden haftet auch das an den ungültigen Insichgeschäften mitwirkende Verwaltungsratsmitglied (E. 5.3). OGE 10/2015/2 vom 25. August 2017 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt