{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-2_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/cf789338-886c-4fc6-a8cc-13fc22ecbb52", "Checksum": "7578ec28658c71a58ee0d2a7b181d69c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2015/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2015/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Insichgeschäft; mittelbare Doppelvertretung; Ungültigkeit; Schadenersatzpflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats – Art. 974 Abs. 2 und Art. 975 Abs. 1 ZGB; Art. 62, Art. 717 Abs. 1 und Art. 754 Abs. 1 OR. | Ein Grundst&uuml;ckskauf, der f&uuml;r die eine Vertragspartei von einem auch f&uuml;r die andere Partei einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied und f&uuml;r die andere Vertragspartei von dessen ihm dort gesellschaftsrechtlich untergeordneten Familienangeh&ouml;rigen unterzeichnet wird, bildet ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft; der darauf beruhende Grundbucheintrag ist zu l&ouml;schen (E. 4.3&ndash;4.5). Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag &uuml;ber eine Halle auf dem Grundst&uuml;ck stellt ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundst&uuml;ckskaufvertrag ung&uuml;ltig ist, fehlt es an einer g&uuml;ltigen Rechtsgrundlage f&uuml;r die Mietzinszahlungen. Die Empf&auml;ngerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). 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Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag &uuml;ber eine Halle auf dem Grundst&uuml;ck stellt ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundst&uuml;ckskaufvertrag ung&uuml;ltig ist, fehlt es an einer g&uuml;ltigen Rechtsgrundlage f&uuml;r die Mietzinszahlungen. Die Empf&auml;ngerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). F&uuml;r den Schaden haftet auch das an den ung&uuml;ltigen Insichgesch&auml;ften mitwirkende Verwaltungsratsmitglied (E. 5.3).\n\n5. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat gemäss Art. 62 OR die Bereicherung zurückzuerstatten\n(Abs. 1). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne\njeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten\nPersonen sind sodann sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und\nGesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR).\n\n5.1. Die Berufungsklägerin 1 schloss mit der Berufungsbeklagten […] einen\nMietvertrag über die Halle auf dem Grundstück […] zu einem monatlichen Mietzins\nvon Fr. 8'333.33, zahlbar vierteljährlich zum Voraus im Betrag von Fr. 25'000.–,\n\n6\n2017\n\nwobei die erste Mietzinszahlung bei Vertragsabschluss zu erfolgen habe. Ausserdem wurde ein Depot von Fr. 50'000.– vereinbart. Der Vertrag wurde – wie der\ngleichzeitig abgeschlossene Kaufvertrag – für die Berufungsklägerin 1 vom Berufungskläger 2 unterschrieben, für die Berufungsbeklagte von der Ehefrau und\nvom Sohn des Berufungsklägers 2. Die Berufungsbeklagte leistete die erste Mietzinszahlung von Fr. 25'000.– […] und die Depotzahlung von Fr. 50'000.– […], jeweils auf dasselbe Konto der Berufungsklägerin 1.\n\nDie Berufungsbeklagte macht geltend, der Mietvertrag sei nichtig. Es handle sich\nebenfalls um ein unzulässiges Insichgeschäft. Das Geschäft sei sodann aufgrund\nder Nichtigkeit der Liegenschaftsveräusserung unmöglich (sowie widerrechtlich)\nund damit nach Art. 20 OR nichtig. Die Zahlungen von Fr. 50'000.– und Fr. 25'000.–\nseien aufgrund der Nichtigkeit der Liegenschaftsveräusserung und des Mietvertrags ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt. Die Berufungsbeklagte fordere daher\nden Betrag von der Berufungsklägerin 1 zurück. Soweit diese die ungerechtfertigte\nBereicherung von Fr. 75'000.– nicht zurückzahle, hafte hierfür der Berufungskläger 2 angesichts seiner aktienrechtlichen Verantwortlichkeit solidarisch.\n\nNach Auffassung der Berufungskläger liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung\nvor, geschweige denn seien der Kaufvertrag und der Mietvertrag […] nichtig Den\nBerufungskläger 2 treffe sodann keine aktienrechtliche Verantwortlichkeit.\n\n5.2. Der Grundstückskaufvertrag ist – wie gesehen – ungültig. Ist die Berufungsklägerin 1 somit nicht Eigentümerin der Liegenschaft geworden, so fehlt es an einer\nGrundlage für den Mietvertrag. Bei diesem Vertrag – mit synallagmatischer Gegenleistung – handelt es sich im Übrigen ebenfalls um ein unzulässiges Insichgeschäft\nbzw. um ein Geschäft, bei welchem die entsprechenden Grundsätze analog anwendbar sind. Dazu kann auf die Erwägungen zum Grundstückskaufvertrag verwiesen werden (insbesondere E. 4.3 und 4.4). Auch der Mietvertrag ist demnach\nungültig.\n\nMit der Ungültigkeit des Mietvertrags fehlt es auch an einer Grundlage für die\ngeleisteten Zahlungen. Die Berufungsklägerin 1 ist insoweit ungerechtfertigt bereichert, insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Zahlung des Depots bzw.\nder Kaution auf ihr frei verfügbares Konto und nicht auf ein Sperrkonto geleistet\nwurde (vgl. Art. 257e Abs. 1 OR). Die Berufungsklägerin 1 hat daher der Berufungsbeklagten die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten.\n\n5.3. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger 2\nals einziger Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin 1\neinen nichtigen Mietvertrag abgeschlossen und gestützt auf diesen ungültigen\nRechtstitel die ungerechtfertigte Überweisung von total Fr. 75'000.– zulasten der\n\n7\n2017\n\nBerufungsbeklagten an die Berufungsklägerin 1 veranlasst habe, obwohl er gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen, dass dieses Vorgehen rechtswidrig gewesen sei. Damit habe er schuldhaft die dem Verwaltungsrat gemäss\nArt. 717 OR obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, wodurch er der Berufungsbeklagten einen Schaden von Fr. 75'000.– zugefügt habe. Er hafte daher der Berufungsbeklagten für diesen Schadensbetrag.\n\n[…].\n\n"}