{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-2_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/cf789338-886c-4fc6-a8cc-13fc22ecbb52", "Checksum": "7578ec28658c71a58ee0d2a7b181d69c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2015/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2015/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Insichgeschäft; mittelbare Doppelvertretung; Ungültigkeit; Schadenersatzpflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats – Art. 974 Abs. 2 und Art. 975 Abs. 1 ZGB; Art. 62, Art. 717 Abs. 1 und Art. 754 Abs. 1 OR. | Ein Grundst&uuml;ckskauf, der f&uuml;r die eine Vertragspartei von einem auch f&uuml;r die andere Partei einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied und f&uuml;r die andere Vertragspartei von dessen ihm dort gesellschaftsrechtlich untergeordneten Familienangeh&ouml;rigen unterzeichnet wird, bildet ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft; der darauf beruhende Grundbucheintrag ist zu l&ouml;schen (E. 4.3&ndash;4.5). Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag &uuml;ber eine Halle auf dem Grundst&uuml;ck stellt ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundst&uuml;ckskaufvertrag ung&uuml;ltig ist, fehlt es an einer g&uuml;ltigen Rechtsgrundlage f&uuml;r die Mietzinszahlungen. Die Empf&auml;ngerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). 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Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag &uuml;ber eine Halle auf dem Grundst&uuml;ck stellt ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundst&uuml;ckskaufvertrag ung&uuml;ltig ist, fehlt es an einer g&uuml;ltigen Rechtsgrundlage f&uuml;r die Mietzinszahlungen. Die Empf&auml;ngerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). F&uuml;r den Schaden haftet auch das an den ung&uuml;ltigen Insichgesch&auml;ften mitwirkende Verwaltungsratsmitglied (E. 5.3).\n\nDie Frage des Vorliegens oder Fehlens der Gefahr einer Interessenkollision bzw.\neiner Benachteiligung unterliegt einer abstrakten Betrachtungsweise. Der in Frage\nstehende Vorteil muss im Typ des Geschäfts selber liegen, d.h. er muss aufgrund\nder objektiven Umstände beurteilt werden können; auf die konkreten Umstände\ndes spezifischen Einzelfalls kommt es nicht an. Dies verlangt der Verkehrs- bzw.\nDrittschutz, denn Dritte sollen die Gültigkeit des Geschäfts grundsätzlich ohne\ngenaue Untersuchung der konkreten Gefahrenlage abschätzen können (Schott,\nS. 123, 149). Kann nach der Natur des Geschäfts die Gefahr einer Benachteiligung\nnicht ausgeschlossen werden, kommt es demnach nicht darauf an, ob sich das\nGeschäft tatsächlich ungünstig auswirkt (vgl. BGer 4A_360/2012 vom 3. Dezember\n2012 E. 4.1.2). Im Übrigen orientiert sich der Vorteilsbegriff im Wesentlichen an\nden unentgeltlichen Vorteilen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 ZGB. Daher erscheinen\nvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, d.h. Verträge, die eine synallagmatische Gegenleistung verlangen und nicht auf einem festen Markt- und Börsenpreis\nberuhen, auf jeden Fall als unzulässig, wenn sie als Insichgeschäft abgeschlossen\nwerden. Synallagmatische Verträge wie Kauf, Miete, Arbeitsvertrag, Werkvertrag\netc. fallen somit als Vorteilsgeschäfte überhaupt ausser Betracht (Schott, S. 144\nff., 152). Das gilt insbesondere auch für einen Liegenschaftskauf (Roger Zäch, Berner Kommentar, Band VI/1/2/2, Bern 1990, Art. 33 OR N. 84, S. 155). Ein für die\neine Seite vorteilhaftes synallagmatisches Geschäft ist denn auch regelmässig für\ndie Gegenseite nachteilig (Straessle/von der Crone, S. 343).\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um einen Grundstückskauf bzw. -verkauf. Bei\neinem solchen Geschäft kann die Gefahr einer Benachteiligung nach dem Gesagten nicht im hier massgeblichen Sinn ausgeschlossen werden. Angesichts des\nstrittigen Werts der Liegenschaft kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Geschäft zu einem objektiven, ohne weiteres ersichtlichen\nMarktwert handle. Daher ist nicht entscheidend, ob das Geschäft für die Berufungs-\n\n5\n2017\n\nbeklagte als Verkäuferin unter den konkreten Umständen ausnahmsweise vorteilhaft gewesen sei. Um dies festzustellen, bedürfte es näherer Abklärungen, was der\ngebotenen Typisierung nach objektiven Kriterien zuwiderlaufen würde. Daher ist\nauch keine entsprechende Beweisabnahme erforderlich […]. Somit kann nicht gesagt werden, die Gefahr einer Benachteiligung sei ausgeschlossen.\n\nIm Übrigen wurde der Kaufpreis nach Abschluss des Kaufvertrags nie bezahlt.\nInsoweit ist daher die vertragliche Gegenleistung der Berufungsklägerin 1 noch mit\neinem Inkassorisiko behaftet. Auch bei einer allfälligen konkreten Betrachtungsweise könnte somit die Gefahr einer Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden.\n\nIst demnach eine Benachteiligung nach der Natur des Geschäfts nicht ausgeschlossen, so stellt der fragliche Grundstücksverkauf schon von daher ein\nunzulässiges Insichgeschäft dar. In dieser Situation kann offenbleiben, ob es sich\nauch um eine vom Gesellschaftszweck nicht gedeckte Rechtshandlung oder um\neine faktische Liquidation der Gesellschaft handle bzw. ob nach dem Verkauf des\nGrundstücks als einzigem (Betriebs-)Anlagevermögen der Berufungsbeklagten\nderen Gesellschaftszweck auch mit einem blossen Mietvertrag noch erfüllt werden\nkönne.\n\n4.5. Der Grundstücksverkauf … ist demnach ungültig, und zwar als unzulässiges Insichgeschäft bzw. aufgrund analoger Anwendung der entsprechenden\nGrundsätze. Der darauf beruhende Grundbucheintrag ist damit ungerechtfertigt.\nDas Kantonsgericht hat das Grundbuchamt zu Recht angewiesen, die Berufungsklägerin als Eigentümerin des Grundstücks zu löschen und die Berufungsbeklagte\n(wieder) als rechtmässige Eigentümerin einzutragen.\n\nDie Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.\n\n"}