{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-2_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/cf789338-886c-4fc6-a8cc-13fc22ecbb52", "Checksum": "7578ec28658c71a58ee0d2a7b181d69c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2015/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2015/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Insichgeschäft; mittelbare Doppelvertretung; Ungültigkeit; Schadenersatzpflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats – Art. 974 Abs. 2 und Art. 975 Abs. 1 ZGB; Art. 62, Art. 717 Abs. 1 und Art. 754 Abs. 1 OR. | Ein Grundst&uuml;ckskauf, der f&uuml;r die eine Vertragspartei von einem auch f&uuml;r die andere Partei einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied und f&uuml;r die andere Vertragspartei von dessen ihm dort gesellschaftsrechtlich untergeordneten Familienangeh&ouml;rigen unterzeichnet wird, bildet ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft; der darauf beruhende Grundbucheintrag ist zu l&ouml;schen (E. 4.3&ndash;4.5). Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag &uuml;ber eine Halle auf dem Grundst&uuml;ck stellt ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundst&uuml;ckskaufvertrag ung&uuml;ltig ist, fehlt es an einer g&uuml;ltigen Rechtsgrundlage f&uuml;r die Mietzinszahlungen. Die Empf&auml;ngerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). F&uuml;r den Schaden haftet auch das an den ung&uuml;ltigen Insichgesch&auml;ften mitwirkende Verwaltungsratsmitglied (E. 5.3)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:37", "Checksum": "241dc5d3e2328f0cc6bbe36d38ebe3e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/2\nRegeste:\nInsichgeschäft; mittelbare Doppelvertretung; Ungültigkeit; Schadenersatzpflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats – Art. 974 Abs. 2 und Art. 975 Abs. 1 ZGB; Art. 62, Art. 717 Abs. 1 und Art. 754 Abs. 1 OR. | Ein Grundst&uuml;ckskauf, der f&uuml;r die eine Vertragspartei von einem auch f&uuml;r die andere Partei einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied und f&uuml;r die andere Vertragspartei von dessen ihm dort gesellschaftsrechtlich untergeordneten Familienangeh&ouml;rigen unterzeichnet wird, bildet ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft; der darauf beruhende Grundbucheintrag ist zu l&ouml;schen (E. 4.3&ndash;4.5). Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag &uuml;ber eine Halle auf dem Grundst&uuml;ck stellt ein ung&uuml;ltiges Insichgesch&auml;ft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundst&uuml;ckskaufvertrag ung&uuml;ltig ist, fehlt es an einer g&uuml;ltigen Rechtsgrundlage f&uuml;r die Mietzinszahlungen. Die Empf&auml;ngerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). F&uuml;r den Schaden haftet auch das an den ung&uuml;ltigen Insichgesch&auml;ften mitwirkende Verwaltungsratsmitglied (E. 5.3).\n\n4.2. Das Selbstkontrahieren ist grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren\neines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur\nFolge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der\nNatur des Geschäfts ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum\nVertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Dieselben Regeln gelten auch für die Doppelvertretung zweier\nVertragsparteien durch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesen Fällen bedarf es\neiner besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein\nüber- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333 f. mit Hinweis auf BGE 126 III 361 E. 3a S. 363\nmit weiteren Hinweisen; bestätigt etwa in BGer 4A_360/2012 vom 3. Dezember\n2012 E. 4 und BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2).\n\n2\n2017\n\nAnaloges gilt für sogenannte Eigengeschäfte, bei denen der Vertreter zwar formell\nmit einem Dritten kontrahiert, das Geschäft aber nicht im Interesse des Vertretenen, sondern in seinem eigenen liegt, ebenso beim mittelbaren Handeln in Doppelstellung, d.h. wenn der Vertreter für die eine Vertragsseite einen Unterbevollmächtigten einsetzt. Definitionsgemäss ohne Vollmacht handelt sodann der Vertreter bei\nder Kollusion, dem ungetreuen Zusammenwirken von Vertreter und Drittem zum\nSchaden des Vertretenen (Rolf Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,\n6. A., Basel 2015, Art. 33 N. 19, S. 276). Zudem wird die Auffassung vertreten,\ndass die Insichgeschäftsregel auch auf Geschäfte mit dem Ehegatten oder engen\nVerwandten analog anwendbar sei. Die Gefahrenlage bei Geschäften des Vertreters mit seinem Ehegatten oder mit engen Verwandten entspricht denn auch\nderjenigen bei der Doppelvertretung. Die Interessenkollision kann hierbei durch ein\neigenes wirtschaftliches Interesse oder die Familientreue begründet sein. Anwendbar sind allenfalls auch die Regeln des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Insoweit steht gegebenenfalls die Einrede des Rechtsmissbrauchs zur Verfügung (Ansgar Schott, Insichgeschäft und Interessenkonflikt, Diss. Zürich 2002, S. 83 ff., mit\nHinweisen, unter anderem auf BGer 4C.402/1998 vom 4. Dezember 1999 = Pra\n2000 Nr. 50). Das muss auch dann gelten, wenn die Angehörigen als Organe bzw.\nVertreter juristischer Personen auftreten.\n\n4.3. Der Berufungskläger 2 hat den Kaufvertrag nur für die Berufungsklägerin 1\nunterzeichnet in seiner Eigenschaft als deren einzelzeichnungsberechtigtes Organ, nicht auch für die Berufungsbeklagte, für die er ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt war. Für die Berufungsbeklagte unterzeichneten die Ehefrau und der\nSohn des Berufungsklägers 2 den Vertrag als kollektiv zeichnungsberechtigte\nPersonen ohne spezifische, im Handelsregister eingetragene Funktion. Es geht\nsomit nicht um eine formelle, direkte Doppelvertretung durch den Berufungskläger 2. Zu prüfen ist jedoch, ob die Regeln des Insichgeschäfts wegen einer\nmittelbaren Doppelvertretung oder wegen eines Geschäfts mit bzw. unter Einbezug\nvon nahen Angehörigen als Vertretern dennoch analog anwendbar seien bzw. ob\nein Kollusionstatbestand vorliege.\n\nDie Ehefrau und der Sohn des Berufungsklägers 2 waren von Anfang an als Zeichnungsberechtigte der Berufungsklagten im Handelsregister eingetragen. Formell\nwaren sie in der Eigenschaft als blosse Bevollmächtigte dem Verwaltungsrat und\ndamit dem Berufungskläger 2 untergeordnet. Auch wenn dieser sie – entgegen der\nAuffassung der Berufungsbeklagten – nicht ausdrücklich angewiesen haben sollte,\nden Kaufvertrag für die Berufungsbeklagte zu unterzeichnen, hat er mit seiner Unterschrift für die Käuferin bzw. mit seiner Mitwirkung am Geschäftsabschluss und\n\n3\n2017\n\n"}