Jedenfalls war es dazu nicht verpflichtet. Sodann wäre eine Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels unzulässig gewesen, da jene zumindest im ordentlichen Verfahren vor Aktenschluss stattzufinden hat und dieser mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eintritt (Sutter- Somm/Grieder, Art. 56 N. 36 S. 493; Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff. 7341; BGE 140 III 312 E. 6 S. 313 ff.).