3.5.2. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hatte demnach die nötigen Hinweise, um in seiner schriftlichen Replik seine Ausführungen zum Schaden und Kausalzusammenhang näher zu substanzieren. Hingegen konnte er, da er vertreten war und die Gegenseite auf eine mangelnde Substanzierung hinwies, nicht damit rechnen, dass das Kantonsgericht zusätzlich vor oder mit Anordnung des zweiten Schriftenwechsels Fragen zur Anspruchsgrundlage stellen würde. Jedenfalls war es dazu nicht verpflichtet.