Es sei kein Schaden behauptet worden, der nicht durch die Taggeld– und Heilungskostenleistungen der SUVA und die Renten der IV gedeckt worden wäre. Ein Ablauf vom Zünden der Feuerwerkskörper – schwere Verbrennungen – Spitalaufenthalt – Hauttransplantation – Bettlägerigkeit – Thrombosen – Lungenembolie – psychische Fehlverarbeitung – Erwerbsunfähigkeit könne der Berufungskläger nur aufzählen, aber nicht als Kausalkette substanzieren. Der Berufungskläger behaupte nicht, welche Verletzungen ihm zugefügt worden seien und welches die psychischen Auswirkungen heute und in Zukunft seien.