Das Einkommen des Berufungsklägers in den drei Jahren vor dem 1. August 2006 habe im Wesentlichen aus ALV-Leistun- gen und Sozialhilfe bestanden. Somit fehle es für die Geltendmachung eines Erwerbsschadens an einem durch das Ereignis vom 1. August 2006 beeinträchtigten oder verunmöglichten Erwerbseinkommen. Es sei kein Schaden behauptet worden, der nicht durch die Taggeld– und Heilungskostenleistungen der SUVA und die Renten der IV gedeckt worden wäre.