gewesen, aber es sei darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert worden sei. Gemäss Regressabrechnung der SUVA sei der Fall bereits im Jahr 2006 medizinisch als erledigt abgeschlossen worden. Die IV-Rente habe ihre Ursache eventuell nicht im Ereignis vom 1. August 2006, sondern in vorbestehenden Krankheiten und krankhaften Entwicklungen des Berufungsklägers resp. in seiner konstitutionellen Prädisposition. Das Einkommen des Berufungsklägers in den drei Jahren vor dem 1. August 2006 habe im Wesentlichen aus ALV-Leistun- gen und Sozialhilfe bestanden.