3.5.1. Der Berufungsbeklagte hatte in seiner Klageantwort an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass Schaden und Kausalzusammenhang ungenügend substanziert seien. Insbesondere führte er an, der Berufungskläger behaupte nicht, dass er im Unfallzeitpunkt, am 1. August 2006, voll erwerbsfähig gewesen sei und auch ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Nach der Operation in der A.-Klinik […] im Mai 2012 sei der Berufungskläger bloss für zwei Wochen nicht flugreisefähig 5 2018