Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6 mit Hinweisen). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (statt vieler BGer 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3 m.w.H.). Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entfällt zumindest bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren daher grundsätzlich die Fragepflicht (vgl. BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 4.1; BGer 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4;