3.4.1. Zu einem grossen Teil wiederholt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift die wesentlichen Ausführungen seiner Klage- und Replikschrift vor Kantonsgericht. Das Kantonsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt. Mit dem Wiederholen der vor Erstinstanz gemachten Ausführungen wird deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das Kantonsgericht mit der Feststellung, der Berufungskläger habe seine Klage nicht rechtsgenüglich substanziert, Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Insoweit erfüllt die Berufung die formellen Anforderungen nicht und es ist auf die betreffenden Ausführungen nicht einzugehen. […]