Da die gesundheitlichen Folgen nicht abschliessend hätten beurteilt werden können, habe der Zivilkläger beantragt, die Zivilforderung im Grundsatz gutzuheissen. Daraus erhelle, dass der vorliegend geltend gemachte Erwerbsausfall für die Jahre 2009 bis 2012 gar nicht Gegenstand der Prüfung des Strafrichters gewesen sei, dieser – zukünftige – Schaden im Zeitpunkt des Strafurteils noch nicht absehbar gewesen und daher vom Vertreter des Zivilklägers bewusst offengelassen worden sei. […] 4 2018