Richtig sei, dass die Zivilklage mit Strafurteil vom 14. August 2007 dem Grundsatz nach gutgeheissen worden sei. Aus dem Strafurteil gehe indessen nicht hervor, welche Fragen der Haftpflicht entschieden worden seien und welche noch zu beurteilen blieben. Da die gesundheitlichen Folgen nicht abschliessend hätten beurteilt werden können, habe der Zivilkläger beantragt, die Zivilforderung im Grundsatz gutzuheissen.