den sei, habe der Berufungskläger keinerlei Bezug auf die dort gemachten ärztlichen Feststellungen genommen. Würde – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – der Verweis auf Aktenstücke als genügend erachtet werden, ergäben sich die nötigen Angaben zum Sachverhalt auch nicht aus den eingereichten Beilagen. Festzuhalten bleibe, dass die SUVA (die Unfallversicherung des Berufungsklägers) den Fall per Ende Dezember 2006 abgeschlossen habe. Eine Anmeldung eines Rückfalls oder von Spätfolgen für die danach eingetretenen Beschwerden (…) sei offenbar nie erfolgt, obwohl der Berufungskläger allenfalls Leistungen zugute gehabt hätte.