3.3. Das Kantonsgericht hat zum Schadenersatzbegehren unter anderem festgehalten, der Berufungskläger habe den Schaden und den Kausalzusammenhang in Bezug auf die Verletzungsfolgen, die Arbeitsunfähigkeit und den damit einhergehenden geltend gemachten Erwerbsausfall der Jahre 2009 bis 2012 ungenügend substanziert. Aus der Klageschrift sei in keiner Weise ersichtlich, an welchen konkreten Beschwerden der Berufungskläger im massgebenden Zeitraum gelitten habe, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit ausgewirkt und welchen Zusammenhang die Beschwerden in den Jahren 2009 bis 2012 zum schädigenden Ereignis vom 1. August 2006 hätten. Selbst in der Replik, nach dem Hinweis des