Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, muss das Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung bestehen (Kausalzusammenhang). Dieses ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist (sogenannte natürliche Kausalität). Zudem wird im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Kessler, Art. 41 N. 15 f., S. 326, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).