Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 2 2018 Abs. 1 OR). Der zu ersetzende Erwerbsschaden besteht in den wirtschaftlichen Auswirkungen der durch eine Körperverletzung bewirkten Arbeitsunfähigkeit (Kessler, Art. 46 N. 5–7, S. 374). Ist die verletzte Person unselbständig erwerbend, besteht der Schaden in der konkret erlittenen Lohneinbusse (Christoph Müller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, Art. 46 OR N. 8, S. 316).