41 N. 2c, S. 321). Der Schaden wird definiert als die Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven (damnum emergens) oder in entgangenem Gewinn (lucrum cessans) bestehen (Kessler, Art. 41 N. 6, S. 323).