Das Kantonsgericht sprach B. der fahrlässigen Körperverletzung schuldig; die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von A. hiess es im Grundsatz gut und 1 2018 verwies sie im Übrigen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Im nachfolgenden Zivilprozess wies das Kantonsgericht die Schadenersatzklage von A. ab. Dessen Berufung wies das Obergericht ebenfalls ab. Aus den Erwägungen 2. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).