Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine eingeschränkte Tragweite. Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entfällt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grundsätzlich die Fragepflicht (E. 3.5). OGE 10/2015/15 vom 23. März 2018 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt