2018 Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, pauschal auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2).