{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-15_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e0ba4c2e-4b22-4684-afa5-eb9e0665c41e", "Checksum": "3c9f65fc6d2030d64517e37271c60a14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2015/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:41", "Checksum": "6d19e77448eb2de9dc28515d58328188", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15\nRegeste:\nSubstanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5).\n\n3.5.3. Dass das Kantonsgericht gegenüber dem Berufungskläger keine Substanzierungshinweise gemacht hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Eine\nVerletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO liegt daher nicht vor.\n\n6\n"}