{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-15_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e0ba4c2e-4b22-4684-afa5-eb9e0665c41e", "Checksum": "3c9f65fc6d2030d64517e37271c60a14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2015/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:41", "Checksum": "6d19e77448eb2de9dc28515d58328188", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15\nRegeste:\nSubstanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5).\n\nNach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter\nbei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Bei anwaltlich\nvertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte\nTragweite (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6 mit Hinweisen). Die\ngerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der\nParteien auszugleichen (statt vieler BGer 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016\nE. 4.2.3 m.w.H.). Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die beklagte Partei\ndarauf hingewiesen, so entfällt zumindest bei vertretenen Parteien im ordentlichen\nVerfahren daher grundsätzlich die Fragepflicht (vgl. BGer 4A_724/2016 vom\n19. Juli 2017 E. 4.1; BGer 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2; 4A_169/2011\nvom 19. Juli 2011 E. 5.4; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],\n3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 56 N. 30 f., S. 491 f., mit Hinweisen).\n\n3.5.1. Der Berufungsbeklagte hatte in seiner Klageantwort an mehreren Stellen\ndarauf hingewiesen, dass Schaden und Kausalzusammenhang ungenügend\nsubstanziert seien. Insbesondere führte er an, der Berufungskläger behaupte nicht,\ndass er im Unfallzeitpunkt, am 1. August 2006, voll erwerbsfähig gewesen sei und\nauch ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Nach der Operation in der A.-Klinik […]\nim Mai 2012 sei der Berufungskläger bloss für zwei Wochen nicht flugreisefähig\n\n5\n2018\n\ngewesen, aber es sei darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert worden sei. Gemäss Regressabrechnung der SUVA sei der Fall bereits im\nJahr 2006 medizinisch als erledigt abgeschlossen worden. Die IV-Rente habe ihre\nUrsache eventuell nicht im Ereignis vom 1. August 2006, sondern in vorbestehenden Krankheiten und krankhaften Entwicklungen des Berufungsklägers resp. in\nseiner konstitutionellen Prädisposition. Das Einkommen des Berufungsklägers in\nden drei Jahren vor dem 1. August 2006 habe im Wesentlichen aus ALV-Leistun-\ngen und Sozialhilfe bestanden. Somit fehle es für die Geltendmachung eines Erwerbsschadens an einem durch das Ereignis vom 1. August 2006 beeinträchtigten\noder verunmöglichten Erwerbseinkommen. Es sei kein Schaden behauptet worden, der nicht durch die Taggeld– und Heilungskostenleistungen der SUVA und\ndie Renten der IV gedeckt worden wäre. Ein Ablauf vom Zünden der Feuerwerkskörper – schwere Verbrennungen – Spitalaufenthalt – Hauttransplantation – Bettlägerigkeit – Thrombosen – Lungenembolie – psychische Fehlverarbeitung – Erwerbsunfähigkeit könne der Berufungskläger nur aufzählen, aber nicht als Kausalkette substanzieren. Der Berufungskläger behaupte nicht, welche Verletzungen\nihm zugefügt worden seien und welches die psychischen Auswirkungen heute und\nin Zukunft seien.\n\n3.5.2. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hatte demnach die nötigen\nHinweise, um in seiner schriftlichen Replik seine Ausführungen zum Schaden und\nKausalzusammenhang näher zu substanzieren. Hingegen konnte er, da er vertreten war und die Gegenseite auf eine mangelnde Substanzierung hinwies, nicht\ndamit rechnen, dass das Kantonsgericht zusätzlich vor oder mit Anordnung des\nzweiten Schriftenwechsels Fragen zur Anspruchsgrundlage stellen würde. Jedenfalls war es dazu nicht verpflichtet. Sodann wäre eine Ausübung der gerichtlichen\nFragepflicht nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels unzulässig gewesen, da jene zumindest im ordentlichen Verfahren vor Aktenschluss stattzufinden hat und dieser mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eintritt (Sutter-\nSomm/Grieder, Art. 56 N. 36 S. 493; Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff. 7341; BGE 140\nIII 312 E. 6 S. 313 ff.).\n\n"}