{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-15_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e0ba4c2e-4b22-4684-afa5-eb9e0665c41e", "Checksum": "3c9f65fc6d2030d64517e37271c60a14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2015/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:41", "Checksum": "6d19e77448eb2de9dc28515d58328188", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15\nRegeste:\nSubstanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5).\n\n3.3. Das Kantonsgericht hat zum Schadenersatzbegehren unter anderem festgehalten, der Berufungskläger habe den Schaden und den Kausalzusammenhang\nin Bezug auf die Verletzungsfolgen, die Arbeitsunfähigkeit und den damit einhergehenden geltend gemachten Erwerbsausfall der Jahre 2009 bis 2012 ungenügend substanziert. Aus der Klageschrift sei in keiner Weise ersichtlich, an welchen\nkonkreten Beschwerden der Berufungskläger im massgebenden Zeitraum gelitten\nhabe, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit ausgewirkt und welchen Zusammenhang die Beschwerden in den Jahren 2009 bis 2012 zum schädigenden\nEreignis vom 1. August 2006 hätten. Selbst in der Replik, nach dem Hinweis des\nVertreters des Berufungsbeklagten auf die unzureichende Substanzierung in der\nKlageantwortschrift, habe der Berufungskläger die Arbeitsunfähigkeit lediglich pauschal mit \"psychischen Beeinträchtigungen\" und \"somatischen Folgen\" begründet,\nohne diese näher zu spezifizieren, weshalb völlig unklar geblieben sei, an welchen\nBeschwerden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungskläger in\nden Jahren 2009 bis 2012 gelitten habe und welchen Ursprungs diese Beschwerden gewesen seien. Obwohl im Rahmen des IV-Verfahrens die gesundheitliche\nSituation überprüft worden und in der Folge eine volle IV-Rente zugesprochen worden sei, habe der Berufungskläger keinerlei Bezug auf die dort gemachten ärztlichen Feststellungen genommen. Würde – entgegen der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung – der Verweis auf Aktenstücke als genügend erachtet werden,\nergäben sich die nötigen Angaben zum Sachverhalt auch nicht aus den eingereichten Beilagen. Festzuhalten bleibe, dass die SUVA (die Unfallversicherung des Berufungsklägers) den Fall per Ende Dezember 2006 abgeschlossen habe. Eine Anmeldung eines Rückfalls oder von Spätfolgen für die danach eingetretenen Beschwerden (…) sei offenbar nie erfolgt, obwohl der Berufungskläger allenfalls Leistungen zugute gehabt hätte.\n\nRichtig sei, dass die Zivilklage mit Strafurteil vom 14. August 2007 dem Grundsatz\nnach gutgeheissen worden sei. Aus dem Strafurteil gehe indessen nicht hervor,\nwelche Fragen der Haftpflicht entschieden worden seien und welche noch zu\nbeurteilen blieben. Da die gesundheitlichen Folgen nicht abschliessend hätten beurteilt werden können, habe der Zivilkläger beantragt, die Zivilforderung im Grundsatz gutzuheissen. Daraus erhelle, dass der vorliegend geltend gemachte Erwerbsausfall für die Jahre 2009 bis 2012 gar nicht Gegenstand der Prüfung des\nStrafrichters gewesen sei, dieser – zukünftige – Schaden im Zeitpunkt des Strafurteils noch nicht absehbar gewesen und daher vom Vertreter des Zivilklägers bewusst offengelassen worden sei.\n\n[…]\n\n4\n2018\n\n3.4.1. Zu einem grossen Teil wiederholt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift die wesentlichen Ausführungen seiner Klage- und Replikschrift vor Kantonsgericht. Das Kantonsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt.\nMit dem Wiederholen der vor Erstinstanz gemachten Ausführungen wird deshalb\nnicht ersichtlich, inwieweit das Kantonsgericht mit der Feststellung, der Berufungskläger habe seine Klage nicht rechtsgenüglich substanziert, Recht verletzt oder\nden Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Insoweit erfüllt die Berufung die\nformellen Anforderungen nicht und es ist auf die betreffenden Ausführungen nicht\neinzugehen.\n\n[…]\n\n3.5. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren\nstützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Ist das\nVorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur\nKlarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO).\n\n"}