{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-15_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e0ba4c2e-4b22-4684-afa5-eb9e0665c41e", "Checksum": "3c9f65fc6d2030d64517e37271c60a14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2015/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:41", "Checksum": "6d19e77448eb2de9dc28515d58328188", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15\nRegeste:\nSubstanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5).\n\n3. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es\naus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine\nHaftung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (Martin A.\nKessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,\n6. A., Basel 2015, Art. 41 N. 2c, S. 321). Der Schaden wird definiert als die Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des\nschädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen\nohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Der\nSchaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven\n(damnum emergens) oder in entgangenem Gewinn (lucrum cessans) bestehen\n(Kessler, Art. 41 N. 6, S. 323).\n\nKörperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf\nEntschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter\nBerücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46\n\n2\n2018\n\nAbs. 1 OR). Der zu ersetzende Erwerbsschaden besteht in den wirtschaftlichen\nAuswirkungen der durch eine Körperverletzung bewirkten Arbeitsunfähigkeit\n(Kessler, Art. 46 N. 5–7, S. 374). Ist die verletzte Person unselbständig erwerbend,\nbesteht der Schaden in der konkret erlittenen Lohneinbusse (Christoph Müller,\nHandkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, Art. 46 OR N. 8,\nS. 316).\n\nZwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, dessen\nErsatz verlangt wird, muss das Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung\nbestehen (Kausalzusammenhang). Dieses ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist (sogenannte natürliche\nKausalität). Zudem wird im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs nur eine\nUrsache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf\nder Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den\neingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Kessler, Art. 41\nN. 15 f., S. 326, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\n3.1. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42\nAbs. 1 OR). Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten.\nDie Anforderungen an die Substanzierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus\ndem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen\ndabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten möglich ist\noder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das\nan sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens\nvom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2b\nS. 368, mit Hinweisen; BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 5A_749/2016\nvom 11. Mai 2017 E. 4).\n\n3.2. Mit Strafurteil vom 14. August 2007 hiess der Einzelrichter des Kantonsgerichts […] die Adhäsionsklage im Grundsatz gut. Im Übrigen wurde die Zivilklage\nauf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses gewiesen.\n\nDer Berufungskläger verlangt im vorliegenden Zivilprozess vom Berufungsbeklagten Schadenersatz aus Erwerbsausfall für die Jahre 2009 bis 2012 […]\n\n3\n2018\n\n"}