{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2015-15_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e0ba4c2e-4b22-4684-afa5-eb9e0665c41e", "Checksum": "3c9f65fc6d2030d64517e37271c60a14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2015/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2015/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2015/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:41", "Checksum": "6d19e77448eb2de9dc28515d58328188", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2015/15\nRegeste:\nSubstanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegr&uuml;ndung hat der Berufungskl&auml;ger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erw&auml;gungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenst&uuml;cke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es gen&uuml;gt nicht, pauschal auf die Ausf&uuml;hrungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausf&uuml;hrungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen m&uuml;ssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten m&ouml;glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundz&uuml;gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass dar&uuml;ber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage f&uuml;r die Qualifizierung einer Verm&ouml;genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschr&auml;nkte Tragweite. Ist die Klage ungen&uuml;gend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entf&auml;llt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grunds&auml;tzlich die Fragepflicht (E. 3.5).\n\n 2018\n\nSubstanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42\nAbs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO.\n\nIn der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke zu nennen,\nauf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, pauschal auf die Ausführungen vor\nVorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2).\n\nTatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat\ndiese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so\numfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann.\nBestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen,\nwelche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1).\n\nBei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine eingeschränkte Tragweite. Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entfällt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grundsätzlich die Fragepflicht (E. 3.5).\n\nOGE 10/2015/15 vom 23. März 2018\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nA. und B. verbrachten am 1. August 2006 gemeinsam den Nationalfeiertag. In der\nHosentasche von A. befanden sich Feuerwerkskörper. Eine aus der Hosentasche\nragende Zündschnur geriet durch das von B. angezündete Feuerzeug in Brand. In\nder Folge explodierte das Feuerwerk in der Hosentasche von A., wodurch er Verbrennungen zweiten und dritten Grades am Oberschenkel erlitt. Dies hatte einen\nmehrwöchigen Spitalaufenthalt und mehrere chirurgische Eingriffe zur Folge. A.\nbezieht sodann mit Wirkung ab 1. September 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung.\n\nDas Kantonsgericht sprach B. der fahrlässigen Körperverletzung schuldig; die\nadhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von A. hiess es im Grundsatz gut und\n\n1\n2018\n\nverwies sie im Übrigen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Im nachfolgenden Zivilprozess wies das Kantonsgericht die Schadenersatzklage von A.\nab. Dessen Berufung wies das Obergericht ebenfalls ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).\n\nNach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der\nangefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der\nBerufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er\nanficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt. Namentlich\ngenügt es nicht, pauschal auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen oder\ndie bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, die von dieser bereits\ndiskutiert worden sind, zu wiederholen (BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016\nE. 11.3.1; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; OGer ZH LB110049-O/U vom\n5. März 2012 E. 1.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/\nBasel/Genf 2016, Art. 311 N. 36, S. 2440 ff.).\n\n"}