Ob im Einzelfall eine Kammer zu urteilen habe, liegt bei entsprechendem Antrag einer Partei nicht im Ermessen des Gerichts. Die Frage unterliegt auch nicht einer Interessenabwägung. Die Parteien haben vielmehr Anspruch auf die Kammerbesetzung. Macht – wie hier die Berufungsbeklagte – eine Partei von der Wahlmöglichkeit ordnungsgemäss Gebrauch, so ist die zuständige Kammer das verfassungsmässige Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV. 2