Umständen die Gerichte – auf unterer oder oberer Ebene – als Einzel- oder Kollegialgerichte ausgestaltet sind (Alexander Brunner in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 3 N. 7, S. 23). Das Gesetz schreibt den Kantonen insoweit nichts vor, insbesondere auch nicht für die Behandlung vorsorglicher Massnahmen. Auch ein Kollegialgericht bzw. eine Gerichtskammer kann im Einzelfall dem Beschleunigungsgebot gerecht werden. Daher ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die kantonale Organisationsautonomie insoweit aufgrund des übergeordneten Rechts eingeschränkt sein könnte.