Der Berufungskläger macht jedoch geltend, die Behandlung durch eine Kammer führe zu einer unnötigen zeitlichen Verzögerung. Er bezweifle, ob die im kantonalen Justizgesetz verankerte Optionswahl für die Behandlung vorsorglicher Massnahmen in Kinderbelangen im vorliegenden Fall bundesgesetzkonform sei. Die Bearbeitung durch eine Kammer sei ohnehin subsidiärer Natur; das öffentliche Interesse am Kindswohl überwiege das kantonale Optionsrecht aufgrund seiner grundsätzlichen und konkret vorliegenden Dringlichkeit. Die Organisation der Gerichte ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Dazu gehört auch die Frage, ob und unter welchen