Vorsorgliche Massnahmen werden – insbesondere auch im streitigen Änderungsverfahren – im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und Art. 271 Ingress ZPO; allgemein Art. 248 lit. d ZPO). ... 1.2. Im summarischen Verfahren werden die Rechtsmittel von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter beurteilt. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer verlangen (Art. 41 Abs. 2 JG). Das hat die Berufungsbeklagte hier getan.