1.1. Angefochten wird der Entscheid der Vorinstanz, wo sich der Sohn der Parteien bis zu einem Entscheid in der Hauptsache selber aufhalten solle. Es handelt sich somit um eine – nicht vermögensrechtliche – vorsorgliche Massnahme im Rahmen des hängigen Verfahrens betreffend Änderung eines Scheidungsurteils. Dagegen ist die Berufung ans Obergericht zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).