2015 Summarisches Verfahren; Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kammer – Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 3 ZPO; Art. 41 Abs. 2 JG. Verlangt im summarischen Verfahren eine Partei die Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kammer, so ist diese das verfassungsmässige Gericht. Die Wahl unterliegt auch in dringlichen Fällen keiner Interessenabwägung. Die kantonalrechtliche Wahlmöglichkeit ist bundesrechtskonform. OGE 10/2014/33/K vom 17. März 20151 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen