{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2014-33-K_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/355ee156-df2a-4e02-b608-72133baa920a", "Checksum": "af7defa630dbd7c63f559fc7b0198b80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2014/33/K"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/33/K"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2014/33/K"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2014/33/K"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 3 ZPO; Art. 41 Abs. 2 JG. | Summarisches Verfahren; Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:26", "Checksum": "d2e7c976d5fc59a5ec800f72f2a52f80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2014/33/K\nRegeste:\nArt. 30 Abs. 1 BV; Art. 3 ZPO; Art. 41 Abs. 2 JG. | Summarisches Verfahren; Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kammer.\n\n 2015\n\nSummarisches Verfahren; Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kammer – Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 3 ZPO; Art. 41 Abs. 2 JG.\n\nVerlangt im summarischen Verfahren eine Partei die Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kammer, so ist diese das verfassungsmässige Gericht. Die Wahl\nunterliegt auch in dringlichen Fällen keiner Interessenabwägung.\n\nDie kantonalrechtliche Wahlmöglichkeit ist bundesrechtskonform.\nOGE 10/2014/33/K vom 17. März 20151\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1. Angefochten wird der Entscheid der Vorinstanz, wo sich der Sohn der Parteien bis zu einem Entscheid in der Hauptsache selber aufhalten solle. Es handelt\nsich somit um eine – nicht vermögensrechtliche – vorsorgliche Massnahme im\nRahmen des hängigen Verfahrens betreffend Änderung eines Scheidungsurteils.\nDagegen ist die Berufung ans Obergericht zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m.\nArt. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).\n\nVorsorgliche Massnahmen werden – insbesondere auch im streitigen Änderungsverfahren – im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276\nAbs. 1 und Art. 271 Ingress ZPO; allgemein Art. 248 lit. d ZPO). ...\n\n1.2. Im summarischen Verfahren werden die Rechtsmittel von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter beurteilt. Jede Partei kann die Behandlung durch\neine Kammer verlangen (Art. 41 Abs. 2 JG). Das hat die Berufungsbeklagte hier\ngetan.\n\nDer Berufungskläger macht jedoch geltend, die Behandlung durch eine Kammer\nführe zu einer unnötigen zeitlichen Verzögerung. Er bezweifle, ob die im kantonalen Justizgesetz verankerte Optionswahl für die Behandlung vorsorglicher Massnahmen in Kinderbelangen im vorliegenden Fall bundesgesetzkonform sei. Die Bearbeitung durch eine Kammer sei ohnehin subsidiärer Natur; das öffentliche Interesse am Kindswohl überwiege das kantonale Optionsrecht aufgrund seiner grundsätzlichen und konkret vorliegenden Dringlichkeit.\n\nDie Organisation der Gerichte ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts\nanderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Dazu gehört auch die Frage, ob und unter welchen\n\n1\nEine auf die Kostenregelung und die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkte\nBeschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht teilweise gut\n(BGer 5D_76/2015 vom 5. Oktober 2015).\n\n1\n2015\n\nUmständen die Gerichte – auf unterer oder oberer Ebene – als Einzel- oder Kollegialgerichte ausgestaltet sind (Alexander Brunner in: Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen\n2011, Art. 3 N. 7, S. 23). Das Gesetz schreibt den Kantonen insoweit nichts vor,\ninsbesondere auch nicht für die Behandlung vorsorglicher Massnahmen. Auch ein\nKollegialgericht bzw. eine Gerichtskammer kann im Einzelfall dem Beschleunigungsgebot gerecht werden. Daher ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die kantonale Organisationsautonomie insoweit aufgrund des übergeordneten Rechts eingeschränkt sein könnte.\n\nOb im Einzelfall eine Kammer zu urteilen habe, liegt bei entsprechendem Antrag\neiner Partei nicht im Ermessen des Gerichts. Die Frage unterliegt auch nicht einer\nInteressenabwägung. Die Parteien haben vielmehr Anspruch auf die Kammerbesetzung. Macht – wie hier die Berufungsbeklagte – eine Partei von der Wahlmöglichkeit ordnungsgemäss Gebrauch, so ist die zuständige Kammer das verfassungsmässige Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV.\n\n2\n"}